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   BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01   

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BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01 (https://dejure.org/2001,126)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2001 - 9 BN 2.01 (https://dejure.org/2001,126)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 (https://dejure.org/2001,126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Hundesteuer - Steuersatz für Kampfhunde - Hunderassenliste - Kampfhundeigenschaft - Aufklärungsmangel - Sachverständigenbeweis - Überzeugungsgrundsatz - Aktenwidrige Feststellung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a; ; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste; unwiderlegliche Vermutung für die Kampfhundeigenschaft; Aufklärungsmangel durch unterlassenen Sachverständigenbeweis; Überzeugungsgrundsatz; aktenwidrige Feststellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 140
  • NJ 2002, 51
  • DVBl 2002, 67
  • DÖV 2002, 249
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Es liegt kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, wenn das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen kynologischen Literatur ohne weitere Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Verwendung einer Hunderassenliste in der Hundesteuersatzung, die für "Kampfhunde" einen erhöhten Steuersatz festlegt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an BVerwGE 110, 265).

    Danach ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, S. 535; Hamann, NVwZ 2000, S. 894; Kolb, Neue Justiz 2000, S. 385; Seitz, JZ 2000, S. 949) die Auffassung vertritt, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen - und dabei insbesondere den vom Antragsteller gehaltenen American Staffordshire Terrier - in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen(ebenso zum Hundesteuerrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - vgl. im Übrigen zum Polizei- und Ordnungsrecht: LVerfGH Bln, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - m.w.N.; zum Meinungsstand insgesamt: Hölscheidt, Nds.VBl 2000, S. 1; Caspar, DVBl 2000, S. 1580; Schnupp, DÖD 2001, S. 189).

    Das angefochtene Urteil nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (a.a.O.), in dem Dr. E. mit der Äußerung zitiert wird, es sei "unbestritten, dass die aufgelisteten Hundegruppen ein Potential zur Erzeugung des gefährlichen Hundes darstellen, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen" (vgl. E. in der Broschüre des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. "Kampfhunde? Gefährliche Hunde?", 5. Auflage 2000, S. 7).

    Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) hervorgehobene Pflicht des Normgebers außer Acht gelassen, eine in gewisser Hinsicht experimentell erlassene Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls nachzubessern, wird damit bereits im Ansatz kein Verfahrensfehler, sondern eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts angesprochen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Vorinstanz die von der Beschwerde bezeichneten Ermittlungen nicht aufdrängen mussten (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - ).
  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Danach ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, S. 535; Hamann, NVwZ 2000, S. 894; Kolb, Neue Justiz 2000, S. 385; Seitz, JZ 2000, S. 949) die Auffassung vertritt, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen - und dabei insbesondere den vom Antragsteller gehaltenen American Staffordshire Terrier - in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen(ebenso zum Hundesteuerrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - vgl. im Übrigen zum Polizei- und Ordnungsrecht: LVerfGH Bln, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - m.w.N.; zum Meinungsstand insgesamt: Hölscheidt, Nds.VBl 2000, S. 1; Caspar, DVBl 2000, S. 1580; Schnupp, DÖD 2001, S. 189).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - ).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Die Aufklärungsrüge stellt im Grundsatz kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - ).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - ).
  • VGH Hessen, 29.05.2001 - 5 N 92/00

    Normenkontrolle einer Hundesteuersatzung - gefährlicher Hund

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Danach ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, S. 535; Hamann, NVwZ 2000, S. 894; Kolb, Neue Justiz 2000, S. 385; Seitz, JZ 2000, S. 949) die Auffassung vertritt, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen - und dabei insbesondere den vom Antragsteller gehaltenen American Staffordshire Terrier - in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen(ebenso zum Hundesteuerrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - vgl. im Übrigen zum Polizei- und Ordnungsrecht: LVerfGH Bln, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - m.w.N.; zum Meinungsstand insgesamt: Hölscheidt, Nds.VBl 2000, S. 1; Caspar, DVBl 2000, S. 1580; Schnupp, DÖD 2001, S. 189).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10789/00

    Hundesteuer; Rasselisten einer Hundesteuersatzung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
    Danach ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265; vgl. dazu: Gössl, BWGZ 2000, S. 535; Hamann, NVwZ 2000, S. 894; Kolb, Neue Justiz 2000, S. 385; Seitz, JZ 2000, S. 949) die Auffassung vertritt, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen - und dabei insbesondere den vom Antragsteller gehaltenen American Staffordshire Terrier - in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen(ebenso zum Hundesteuerrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 - ; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 N 92/00 - vgl. im Übrigen zum Polizei- und Ordnungsrecht: LVerfGH Bln, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - m.w.N.; zum Meinungsstand insgesamt: Hölscheidt, Nds.VBl 2000, S. 1; Caspar, DVBl 2000, S. 1580; Schnupp, DÖD 2001, S. 189).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen" (a.a.O. S. 275; vgl. auch den erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f.).
  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

    Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt haben, könnte das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur verletzt haben, wenn sich ihm eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11).
  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03

    Untersagung der Haltung eines Pit Bull Terriers als "gefährlichen" Hund i.S. der

    Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, 'bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen' (a.a.O. S. 275; vgl. auch den erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f.).
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